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   VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660   

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VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660 (https://dejure.org/2022,32178)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660 (https://dejure.org/2022,32178)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - Au 5 K 21.1660 (https://dejure.org/2022,32178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 6, Art. 55 ff., Art. 68 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 15
    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20

    Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 1 CS 21.2866

    Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Die Vorschrift verschiebt somit die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe und zulasten der nachrückenden nicht landwirtschaftlichen Nutzungen bis an die Grenze des objektiv Zumutbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris; VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Auch der Umstand, dass nach § 5 BauNVO der landwirtschaftlichen Nutzung erkennbar eine besondere Rolle zuerkannt wird, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass es nur auf eine gedachte zukünftige Nutzung ankomme (vgl. BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2021 - 1 MN 20/21

    Aufgabe der Nutzung; Baugenehmigung; bauliche Anlage; Dorfgebiet; Erledigung auf

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VG München, 19.01.2011 - M 9 K 10.2023

    Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu verlangen (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 29).

    Ein Landwirt kann nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze ein Abwehrrecht haben, wenn die von seinem (bestehenden) Betrieb ausgehenden Immissionen die geplante Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigen würden (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 31).

    Der Arbeitslärm, die üblichen Tiergerüche aus den Stallungen und die Geruchsbelästigungen durch Dungstätten und Güllegruben sind typische Begleiterscheinungen des Dorfgebietes, die dort nicht als nachteilige Wirkung auf die Umgebung im Sinne einer unzulässigen Störung angesehen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 21.08.1998 - 2 B 94.271 - juris; VG München, U.v. 19.01.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass für das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich von dem legal genutzten vorhandenen Bestand auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 20).

    Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete - hier der Beigeladene - hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 27).

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Richtig ist der Vortrag des Klägers, dass allein das vormals vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Zeitmodell" hier zu kurz greifen dürfte (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52).

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

  • VGH Bayern, 03.06.2016 - 1 CS 16.747

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5).

  • VG München, 26.10.2021 - M 1 SN 21.799

    Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Die Vorschrift verschiebt somit die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe und zulasten der nachrückenden nicht landwirtschaftlichen Nutzungen bis an die Grenze des objektiv Zumutbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris; VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14).

    Darüber hinaus spricht für die Zumutbarkeit, dass der Kläger weiterhin ungehindert nach Süden auf sein eigenes Grundstück und nach Osten in den Außenbereich emittieren kann (vgl. VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 9 CS 12.1507

    Beschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Landwirtschaft; heranrückende

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Diese eingeschränkte Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses in einem Dorfgebiet (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2013 - 9 CS 12.1507 - juris Rn. 18) ist vorliegend zu beachten.

    Dabei können aber nur entweder bereits konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2013 - 9 CS 12.1507 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 16.10.2013 - 15 CS 13.1646

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Genehmigung von Wohnbebauung im

    Auszug aus VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
    Ungeachtet der Tatsache, ob auf dem Grundstück des Klägers noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, verliert ein Gebiet nämlich seine Eigenschaft als Dorfgebiet so lange nicht, als dort noch zumindest eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 23).

    Insbesondere kommt es im Dorfgebiet im Gegensatz zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO auch nicht auf ein bestimmtes Mischverhältnis der einzelnen erlaubten Nutzungen an (st.Rspr. des BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 24).

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.322

    Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 15 CS 15.1576

    Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16

    Außenbereich; Pflanzenschutzmittel

  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 2 B 16.231

    Baugenehmigung für Doppelhaushälfte im Außenbereich

  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759

    Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im

  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

  • VGH Bayern, 12.09.2013 - 2 CS 13.1351

    Hotel; Nachbar; Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahme

  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366

    Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu

  • VGH Bayern, 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508

    Kein subjektives Recht eines Nachbarn auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in

  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 9 CS 15.1115

    Nachbarrechtsbehelf; Seniorenwohn- und -pflegeheim; Gebot der Rücksichtnahme;

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 9 ZB 15.376

    Keine Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00

    Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch

  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 15 ZB 11.286

    Berücksichtigung von Nachbarinteressen im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 Satz 1

  • VG München, 02.12.2010 - M 11 K 08.2225

    Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Lärmimmissionen; Bestandsschutz; legale

  • VGH Bayern, 21.08.1998 - 2 B 94.271
  • VG Ansbach, 16.12.2010 - AN 9 K 10.00079

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich seitlicher

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 7 A 270/07

    Anspruch auf Gewährleistung der Eigenart eines faktischen reinen Wohngebiets;

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661

    Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.776

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

    Gegen diese Baugenehmigungen erhob der Kläger jeweils Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660).

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das ... auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Herrn J. K. (Voreigentümer des klägerischen Grundstücks) zu finden sei.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg mit den Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660 wurden jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2022 abgelehnt (Az. ... und ...).

    Auf das dabei gefertigte Protokoll wird ergänzend verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die Behördenakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 23.777 und Au 5 K 23.778, jeweils samt dazugehöriger Eilverfahren.

    Wie bereits in den Hauptsacheverfahren mit den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie im hiesigen Eilverfahren dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung des Umgriffs der für die Frage des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung bedürfte, die Baugrundstücke und die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO einzustufen sind.

    Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ist daher als Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein nach der Art der Nutzung zulässig (siehe ausführlich: VG Augsburg, U.v. 24.2.2022 - Au 5 K 21.1660 - UA Rn. 56 ff.; B.v. 3.3.2022 - Au 5 K 22.320 - UA Rn. 51 ff.).

    Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 in den Verfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nur unsubstantiiert vorgetragen, dass Herr K. im Zeitraum zwischen 1992 und 2009 eine Landwirtschaft betrieben habe.

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Klägers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass im Jahr 2009 drei bis fünf Schweine zum Eigenverbrauch dort untergebracht worden seien.

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    Weder enthalten die vom Kläger vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Vorlage eines Bauantrags ohne konkrete Angabe der Tieranzahl und zudem ohne Angabe zu sonstigen emissionsträchtigen Betriebsteilen (z.B. Mistlagerstätte) spricht dafür, dass hier - unmittelbar nach vorherigem Unterliegen in den Eilverfahren zu den beiden Doppelhausvorhaben auf den (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...2 und ...3 sowie dem (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...4 und ...5 (vgl. die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Kläger, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein", ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen, gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht Augsburg vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.778

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

    Gegen diese Baugenehmigungen erhob der Kläger jeweils Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660).

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Herrn J. K. (Voreigentümer des klägerischen Grundstücks) zu finden sei.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg mit den Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660 wurden jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2022 abgelehnt (Az. ... und ...).

    Auf das dabei gefertigte Protokoll wird ergänzend verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die Behördenakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 23.776 und Au 5 K 23.777, jeweils samt dazugehöriger Eilverfahren.

    Wie bereits in den Hauptsacheverfahren mit den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie im hiesigen Eilverfahren dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung des Umgriffs der für die Frage des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung bedürfte, die Baugrundstücke und die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO einzustufen sind.

    Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ist daher als Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein nach der Art der Nutzung zulässig (siehe ausführlich: VG Augsburg, U.v. 24.2.2022 - Au 5 K 21.1660 - UA Rn. 56 ff.; B.v. 3.3.2022 - Au 5 K 22.322 - UA Rn. 51 ff.).

    Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 in den Verfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nur unsubstantiiert vorgetragen, dass Herr K. im Zeitraum zwischen 1992 und 2009 eine Landwirtschaft betrieben habe.

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Klägers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass im Jahr 2009 drei bis fünf Schweine zum Eigenverbrauch dort untergebracht worden seien.

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    Weder enthalten die vom Kläger vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Vorlage eines Bauantrags ohne konkrete Angabe der Tieranzahl und zudem ohne Angabe zu sonstigen emissionsträchtigen Betriebsteilen (z.B. Mistlagerstätte) spricht dafür, dass hier - unmittelbar nach vorherigem Unterliegen in den Eilverfahren zu den beiden Doppelhausvorhaben auf den (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...2 und ...3 sowie dem (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...4 und ...5 (vgl. die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Kläger, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein", ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen, gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht Augsburg vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.777

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

    Gegen diese Baugenehmigungen erhob der Kläger jeweils Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660).

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Herrn J. K. (Voreigentümer des klägerischen Grundstücks) zu finden sei.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg mit den Az. Au 5 K 21.1661 und Au 5 K 21.1660 wurden jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2022 abgelehnt (Az. ... und ...).

    Auf das dabei gefertigte Protokoll wird ergänzend verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die Behördenakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 23.776 und Au 5 K 23.778, jeweils samt dazugehöriger Eilverfahren.

    Wie bereits in den Hauptsacheverfahren mit den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie im hiesigen Eilverfahren dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung des Umgriffs der für die Frage des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung bedürfte, die Baugrundstücke und die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO einzustufen sind.

    Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ist daher als Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein nach der Art der Nutzung zulässig (siehe ausführlich: VG Augsburg, U.v. 24.2.2022 - Au 5 K 21.1660 - UA Rn. 56 ff.; B.v. 3.3.2022 - Au 5 K 22.321 - UA Rn. 51 ff.).

    Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 in den Verfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nur unsubstantiiert vorgetragen, dass Herr K. im Zeitraum zwischen 1992 und 2009 eine Landwirtschaft betrieben habe.

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Klägers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass im Jahr 2009 drei bis fünf Schweine zum Eigenverbrauch dort untergebracht worden seien.

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    Weder enthalten die vom Kläger vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Vorlage eines Bauantrags ohne konkrete Angabe der Tieranzahl und zudem ohne Angabe zu sonstigen emissionsträchtigen Betriebsteilen (z.B. Mistlagerstätte) spricht dafür, dass hier - unmittelbar nach vorherigem Unterliegen in den Eilverfahren zu den beiden Doppelhausvorhaben auf den (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...2 und ...3 sowie dem (heutigen) Fl.Nrn.-Paar ...4 und ...5 (vgl. die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Kläger, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein", ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen, gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht Augsburg vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.322

    Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Hiergegen ließ der Antragsteller jeweils mit Schriftsatz vom 6. August 2021 unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 Klage erheben.

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Y (Voreigentümer des Grundstückes des Antragsstellers) zu finden sei.

    Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Hier wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zunächst auf die Begründung im Baugenehmigungsbescheid sowie auf den Vortrag zu den Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1661, Au 5 S 21.2076, Au 5 K 21.1660 und Au 5 S 21.2075 verwiesen.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 21.2570 und Au 5 K 21.2571, Bezug genommen.

    Ausweislich der Stellungnahme des AELF vom 6. April 2021 in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 bestehe im Umkreis um die geplante Bebauung kein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb.

    In der mündlichen Verhandlung zu den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er aktuell (nur) Flächen bewirtschafte und auf dem Grundstück landwirtschaftliche Maschinen unterstelle.

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Hiergegen ließ der Antragsteller jeweils mit Schriftsatz vom 6. August 2021 unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 Klage erheben.

    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte das AELF auf Nachfrage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Y (Voreigentümer des Grundstückes des Antragsstellers) zu finden sei.

    Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass aus den zwei Baugenehmigungen, die Gegenstand der Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 seien, mittlerweile fünf Baugenehmigungen geworden seien.

    Hier wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zunächst auf die Begründung im Baugenehmigungsbescheid sowie auf den Vortrag zu den Verfahren unter den Az. Au 5 K 21.1661, Au 5 S 21.2076, Au 5 K 21.1660 und Au 5 S 21.2075 verwiesen.

    Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt.

    Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wurden die Klagen in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661, Au 5 K 21.2570 und Au 5 K 21.2573, Bezug genommen.

    Ausweislich der Stellungnahme des AELF vom 6. April 2021 in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 bestehe im Umkreis um die geplante Bebauung kein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb.

    In der mündlichen Verhandlung zu den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er aktuell (nur) Flächen bewirtschafte und auf dem Grundstück landwirtschaftliche Maschinen unterstelle.

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.872

    Erfolglose Beschwerde eines Nebenerwerbslandwirts gegen Baugenehmigung für

    Mit Urteilen vom 24. Februar 2022 (Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2021 ab.

    Auch wenn der Bauantrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nicht derart detailliert gewesen sei wie der nun aktuelle, so könne auch aus den dortigen Angaben etwa unter Heranziehung der VDI-RL 3471 der erforderliche Mindestabstand jedenfalls ermittelt werden.

    vorgelegt (vgl. Bl. 27 ff. der Bauakte Az. 430-348/20, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1660, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1661).

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Antragstellers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Spätestens durch diese unmittelbar mit bzw. kurz nach Eigentumserwerb des Anwesens aufgenommene mehrjährige Dauernutzung des Gebäudes zur hobbymäßigen Pferdehaltung hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach außen seinen Verzicht auf eine vormalige (s.o.: nach den Behauptungen des Antragstellers genehmigte), bereits zum Übernahmezeitpunkt aber bereits langjährig schon nicht mehr praktizierte Nutzung als Schweinestall manifestiert.

    Weder enthalten die vom Antragsgegner dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der VG-Akte 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der VG-Akte 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    ... ... (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Antragsteller, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein" ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

    ... ... gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.873

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Mit Urteilen vom 24. Februar 2022 (Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2021 ab.

    Auch wenn der Bauantrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nicht derart detailliert gewesen sei wie der nun aktuelle, so könne auch aus den dortigen Angaben etwa unter Heranziehung der VDI-RL 3471 der erforderliche Mindestabstand jedenfalls ermittelt werden.

    vorgelegt (vgl. Bl. 27 ff. der Bauakte Az. 430-348/20, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1660, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1661).

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Antragstellers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Spätestens durch diese unmittelbar mit bzw. kurz nach Eigentumserwerb des Anwesens aufgenommene mehrjährige Dauernutzung des Gebäudes zur hobbymäßigen Pferdehaltung hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach außen seinen Verzicht auf eine vormalige (s.o.: nach den Behauptungen des Antragstellers genehmigte), bereits zum Übernahmezeitpunkt aber bereits langjährig schon nicht mehr praktizierte Nutzung als Schweinestall manifestiert.

    Weder enthalten die vom Antragsgegner dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der VG-Akte 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der VG-Akte 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    ...4, ...5 (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Antragsteller, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein" ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

    ...4, ...5 gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.874

    Heranrückende Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Mit Urteilen vom 24. Februar 2022 (Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2021 ab.

    Auch wenn der Bauantrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nicht derart detailliert gewesen sei wie der nun aktuelle, so könne auch aus den dortigen Angaben etwa unter Heranziehung der VDI-RL 3471 der erforderliche Mindestabstand jedenfalls ermittelt werden.

    vorgelegt (vgl. Bl. 27 ff. der Bauakte Az. 430-348/20, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1660, Bl. 26 f. der VG-Akte Az. 5 K 21.1661).

    Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Antragstellers protokolliert: "Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente." Spätestens durch diese unmittelbar mit bzw. kurz nach Eigentumserwerb des Anwesens aufgenommene mehrjährige Dauernutzung des Gebäudes zur hobbymäßigen Pferdehaltung hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach außen seinen Verzicht auf eine vormalige (s.o.: nach den Behauptungen des Antragstellers genehmigte), bereits zum Übernahmezeitpunkt aber bereits langjährig schon nicht mehr praktizierte Nutzung als Schweinestall manifestiert.

    Weder enthalten die vom Antragsgegner dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der VG-Akte 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der VG-Akte 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    ... ... (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) - vom Antragsteller, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag "ins Blaue hinein" ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern.

    ... ... gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wgen Baugenehmigung für Nachbargrundstück

    Zum ebenso abgelehnten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (Az. 5 K 21.1660), mit dem die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Baugenehmigungsbescheid (ebenfalls vom 5. Juli 2021) für ein Doppelhaus auf den benachbarten FlNrn.

    Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist ein wirksames erstinstanzliches Urteil, auch wenn sich unmittelbar nach der Rechtsbehelfsbelehrungdes vollständigen, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen (Original-) Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (Seite 39, Bl. 236 der VG-Akte 5 K 21.1660) nur die Unterschriften der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts (als Vorsitzende) und einer Beisitzerin finden, nicht aber die Unterschrift des weiteren richterlichen Beisitzers, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.

    Hinzu kommt, dass der weitere richterliche Beisitzer hier bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2022 den Urteilstenor mitunterzeichnet hat, der der Geschäftsstelle im Anschluss übergeben wurde (Bl. 212 der VG-Akte 5 K 21.1660).

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661

    Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende

    Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2021 Klage erheben (Az. Au 5 K 21.1660).

    Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird ergänzend verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die Behördenakte, auch in den Verfahren Au 5 K 21.1660 sowie Au 5 S 21.2075, Au 5 K 21.2570 sowie Au 5 S 22.320, Au 5 K 21.2571 sowie Au 5 S 22.321 und Au 5 K 21.2573 sowie Au 5 S 22.322.

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

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